DIN 4108
EnEV 2014
Für Neubauten sowie umfangreiche Modernisierungsvorhaben sind entsprechend der Landesbauordnung sowie der Anforderungen nach Energieeinsparverordnung Wärmeschutznachweise zu führen. Die Wärmeschutznachweise bestehen in der Regel aus der Erstellung eines Energieausweises sowie einer ausführlichen Dokumentation der durchgeführten Berechnungen. Es sind unter anderem die Einhaltung der Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz, an die Tauwasserfreiheit im Innern von Bauteilen sowie an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 Teil 2 zu prüfen.
Wir erstellen für Ihr Objekt eine detaillierte Auflistung der erreichten Wärmedurchgangskoeffizienten, den spezifischen Transmissionswärmeverlust sowie den Endenergiebedarf und Primärenergiebedarf Ihres Objektes. Alle für Ihr Objekt Baurechtlich erforderlichen Unterlagen erarbeiten wir zeitnah. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens erhalten Sie neben der gesamten Berechnung auch den vom Gestezgeber vorgeschrieben Energieausweis.
Details zum Wärmeschutznachweis
nach DIN und EnEV
Für die beim Baumat obligatorisch einzureichneden bautechnischen Nachweisen gehört der
- Wärmeschutznachweis
- Brandschutznachweis
- Statischen Nachweise
Entsprechend der jeweils aktuell gültigen Wärmeschutzverordnung ist der Nachweis gemeinsam mit dem Bauantrag und den anderen bautechnischen Nachweisen bei der Baugenehmigungsbehörde vor Baubeginn einzureichen. Nach der Fertigstellung des Bauvorhabens wird geprüft, ob das Bauwerk die Vorgaben der EnEV für den Wärmeschutznachweises erfüllt. Wurde beispielsweise ein anderer Dämmstoff wie vorab geplant verwendet muß die Einhaltung der U-Werte auch weiterhin gewährleistet werden. Abschließend wird der Gebäudeenergieausweis ausgestellt und dem Bauherrn übergeben. Da das Erstellen des Wärmeschutznachweis als Bestandteil der Genehmigungsplanung anzusehen ist, führen unsere erfahrenen Bafa-Energieberater konsultiert werden, welche für die Ausstellung von Wärmeschtznachweisen für Wohngebäude oder Nichtwohngebäude qualifiziert sind. Dies sind in der Regel zur Bauvorlage berechtigte Ingenieure und Architekten.